von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 41 %. ... Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Nun hat der Anwalt, der sich selbst vertreten hat, im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragt gemäß § 106 ZPO ....Kosten auszugleichen etc... 1. der Gegenstandswert beläuft sich auf 1329,94 2. an Gebühren sind entstanden -1,3 Verfahrensgebühr ---136,50 -1,2 Terminsgebühr--------126,00 -Auslagenpauschale-----------20,00 - Gerichtskosten-----------195,00 Gesamtbetrag --------477,50 Wie nehmen wir Stellungnahme (gemeint wird, was dort zu schreiben ist)?