von Rechtsanwalt Peter Trettin
Diese sah wie folgt aus: Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens Gegenstandswert: 5000 € (§ 23 Abs.1., S.3 RVG § 48 Abs. 1 S.1 GKG, § 3 ZPO) 1. 0,8 Gebühr gem. ... Nr. 7008 VV RVG 95,30 € Summe 596,90 € Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens Gegenstandswert: 4.990,00 € 1. 0,8 Gebühr gem. ... - Ist das Beweisverfahren eingeleitet, obwohl nur ein erster Entwurf des Antrages vorliegt, d.h. ist die in Rechnung gestellte Gebühr so korrekt?