27.6.2014
von Rechtsanwalt Carsten Neumann
Einfuhrverbot, § 47 Abs. 1 Vorläufiges Tabakgesetz ->Gesetzestext: Es ist verboten, Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen; Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen Gibt es hierfür eine sinnvolle Einspruchsmöglichkeit und auf welche Gesetzt kann ich mich ggf. berufen?