22.11.2013
von Rechtsanwalt Robert Weber
EG und 1 OG, das Dachgeschoss hat einen von erbin schon früher gekauft (oder geerbt weis ich nicht) Bei Aufteilung des Dreifamilien Hauses wurde laut Teilungserklärung das alleinige Benutzungsrecht am gesamten Bühnenraum ,sämtlichen Nebenräumen in der Bühne, einschließlich Treppenaufgang vom Dachgeschoß zur Bühne dem jeweiligen Eigentümer Des Dachgeschoß Wohnung unter Ausschluss der anderen Wohnung Wohnungs-und Teil Eigentümer zu. ... Die Eigentümerin wollte den Bühnenraum weiter vermieten. ... In dem Teilungserklärung unten Bauliche Veränderung stet noch wörtlich: Bauliche Veränderungen, soweit sie am Sondereigentum des Wohnhauses oder dem Sondernutzung stehenden Bühnenraum Vorgenommen werden, bedürfen, sofern sie eine Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums oder eine Beeinträchtigung Des Sondereigentums der anderen Wohnungseigentümer bewirken, der Zustimmung der andern Wohnungseigentümer.