von Rechtsanwalt Raphael Fork
Antrag 1: „Herausgabe Mandatsakte am Erfüllungsort in Plauen" Urteil: Beklagte trägt Kosten nachdem sie zwischenzeitlich erfüllte Antrag 2: einstweilige Verfügung „schnellstmögliches Einsichtsrecht (vor 10.2.14) in Mandatsakte am Erfüllungsort" vor einem Jahr wegen Eilbedürftigekit abgelehnt Als erledig erklärt Urteil: Hauptverfahren: Klage unzulässig Antrag 3: „Feststellung, dass Rechnung in Höhe von 323 € nicht beglichen werden muss" Beklagte verzichtet in der Hauptverhandlung, da sie noch nie an den Rechnungen interessiert war unser Anwalt stimmt Verzicht zu Urteil: Klägerverteidiger hätte Erledigung erklären müssen - Kostentragung Kläger Antrag 4: „Feststellung, dass kein Zurückbehaltungsrecht bestand" In der Begründung: an den Handakten Urteil: Antrag unbestimmt Es liegt kein besonderes Feststellungsinteresse vor, da Leistungsklage auf Schadensersatz möglich ist, Anwalt schätzt Schaden auf 1500 Anmerkung: In beiden mündlichen Verhandlungen wurde nur über einen Vergleich diskutiert, Fragen zur Bestimmtheit/ Zulässigkeit der Anträge wurden nicht diskutiert, obwohl schriftlich aber ohne Begrüdung vom Richter der Hinweis kam, das Anträge unzulässig und unbestimmt Im Protokoll wird immer nur bei den gestellten Anträgen auf Blatt XX referenziert 1a: Warum wurde ein zweites Mal in der Hauptverhandlung über Antrag 2 geurteilt? ... Streitiges Rechtsverhältnis: Beklagte verteidigte sich mit Zurückbehaltungsrecht Vorgreiflichkeit: Im Antrag 1 hätte ein gegebenes Zurückbehaltungsrecht die Herausgabe der Mandatsakte verhindert Rechtsschutzbedürfnis: es besteht zumindest die Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche entstehen (unberechtigte Weigerung der Herausgabe der Handakte könne Schadensersatzansprüche auslösen (Henssler / Prütting, BRAO, 3.