von Rechtsanwalt Serkan Kirli
In einer anderen gleichliegenden Sache habe ich schon einmal einen Strafantrag gestellt, daraufhin hat mir die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Strafverfolgung im Ausland entsprechende der Richtlinien für dem Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten dahingehend geregelt ist, entspr. § 9 StGB die Anzeige in Spanien zu machen – obwohl sich der Straftäter nicht mehr in Spanien aufhält. ... Wo und bei wem muss ich die Strafanzeige begründet aufgeben, damit mir nicht wieder mitgeteilt wird, ich müsse in Spanien den Strafantrag stellen, obwohl, wie bereits erwähnt, sich der Straftäter nicht mehr in Spanien aufhält; d.h., die deutschen Strafverfolgungsbehörden auch tatsächlich tätig werden.