28.10.2019
von Rechtsanwältin Wibke Türk
Meine Frau begründet dies mit der Argumentation, das es sich hierbei um einen Sonderbedarf (in Höhe von ca. 400 EUR) handelt, der nicht vom normalen Unterhalt gem. ... Ich habe nun allerdings nochmals recherchiert und bin auf ein BGH-Urteil zum Thema Sonderbedarf gestoßen (BGH, Urteil vom 15.2.2006 - XIIZR 4/04), welches meine Ansicht stützt, demzufolge diese Kosten keinen Sonderbedarf im Sinne des BGB §1613 Abs. 2 Nr. 1 darstellen. In seinem Urteil betont der BGH, das mit dieser Rechtsprechung zusätzlich als Sonderbedarf geltend gemachter Unterhalt die Ausnahme bleiben soll für unvorhersehbare „Engpässe", wie z.B.