19.1.2007
von Rechtsanwältin Gabriele Koch
Im Januar 2007 wurde mit einer vom Scheidungsgericht protokollierten Vereinbarung der Kindes- und Trennungsunterhalt vereinbart. Frage 1: Gilt der Trennungsunterhalt, so wurde der Unterhalt vom Scheidungsgericht bei der Scheidung in der Vereinbarung bezeichnet, auch nach der Scheidung und unter welchen Umständen kann oder muß, wenn überhaupt eine Neuberechnung erfolgen, wenn es sich um einen ausgehandelten Vereinbarungsbeschluß handelt? Frage 2: Wenn eine Neuberechnung erfolgen muß, sind dann Zinsbelastungen die durch ein Wohnungs-Umschuldungsdarlehen bei der Bausparkasse das zwischen Vereinbarung und der Scheidung abgeschlossen wurde und Zinsen für ein Verwandtendarlehen, wobei beides durch die hohen Scheidungskosten erforderlich wurde, abzugsfähig?