22.8.2006
von Rechtsanwalt Thomas Bohle
Thema: Trennungsunterhalt Fakten: - Meine Frau und ich leben im Trennungsjahr, - Wir haben eine volljährigen Sohn, der schwerbehindert ist, - Durch seine abfindung kann er allein für seinen Lebensunterhalt sorgen, - Wir sind beide als Betreuer bestellt, - Aus einem Vergleich mit der gegnerischen Versicherung bekommt er als Nettolohnausgleich monatlich 1.250,- Euro und für Pflege durch die Eltern nochmals 1.750,- Euro monatlich. ... Frage: - Welche von diesen Einkünften zählt als Einkommen zur Berechnung des Trennungsunterhaltes gegenüber meiner Frau? - Ich glaube, dass nur ein Betrag für Miete als Einkommen gilt. - Das Geld für Pflege (1.750,- und 205,- Euro) dürfte nach §13 Abs.6 SGB XI nicht als Einkommen für die Berechnung des Unterhaltes gegenüber meiner Frau gelten.