von Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geyer, Für die Neuberechnung der Kindesunterhalte von zwei volljährigen Kinder benötige ich folgende orientierende Informationen (bitte, wenn möglich die entsprechende BGH- bzw. OLG-Urteile) Frage 1) Wie hoch ist der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen, wenn - der Unterhaltpflichtiger in Sachsen-Anhalt wohnt und arbeitet, seine 2 volljährige Kinder - das erste Kind: in Hessen, bei der Mutter wohnt, in der allgemeine Schulausbildung und - das zweite Kind: in Baden-Württemberg, im eigenen Haushalt wohnt, in der allgemeine Schulausbildung Frage 2) zur angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen wegen seiner Warmmiete: sie beträgt 820,-- € Unter welchen Bedingungen darf die Warmmiete des Unterhaltspflichtigen über den im Selbstbehalt vorgesehenen Betrag hinaus geltend gemacht werden und in welcher angemessenen Höhe? ... Dazu Frage 4) Bei der Neuberechnung der Kindesunterhalte, darf jeweils der Kindesunterhalt des ersten volljährigen Kindes bei der Berechnung des zweiten volljährigen Kindes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden und umgekehrt?