15.8.2014
von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Meine Tochter stellte 2013 einen Bafög Antrag, wo ich Auskunft über meine Einkünfte erteilte, jetzt wurde wieder ein neuer Bafög Antrag in 2014 gestellt, allerdings nach Umzug in einem neuen Landkreis, aber im selben Bundesland. Bin ich nach Paragraph 60 SGB verpflichtet, schon wieder Auskunft zu erteilen oder wirkt der Paragraph 1605 Absatz III BGB, dass ich frühestens nach 2 Jahren wieder Auskunft zu erteilen habe, wenn sich meine finanziellen Verhältnisse sich nicht wesentlich verändert haben.