24.5.2007
von Rechtsanwalt Michael Böhler
Sehr geehrte Damen und Herren neulich habe ich von der Polizeidirektion des Kantons Solothurn, Schweiz, einen Schrieben erhalten, in den ich informiert wurde, dass das Fahrzeug, dessen Halter ich bin und das in Deutschland zugelassen wird, in der Schweiz geblitzt worden sei. Infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h sei der Artikel 90 des Bundesgesetztes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 verletzt worden; ein ordentliches Verfahren (Anzeigeerstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft) müsse angewandt werden. ... Was passiert, wenn ich den Schweizer gegenüber keine Angaben mache?