von Rechtsanwalt Thomas Henning
Schatzmeister (2) Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder an, die ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen. § 11 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Geschäftsführung und rechtliche Vertretung des Vereins entsprechen § 26 BGB; sie liegen in den Händen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. ... (4) Zur Abgabe einer rechtsgültigen Willenserklärung des Vorstands ist die Zeichnung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend, jedoch muss eine Unterschrift die des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden sein. ... Gegenwärtig schultern damit der BGB-Vorstand (der auch die Geschäftsführung ehrenamtlich erledigt) plus - vordergründig - das verbliebene erweiterte Vorstandsmitglied die gesamte stark aufgeblähte Vereins- und Kommunikationsarbeit, was mit den geschrumpften Ressourcen nicht mehr zu bewältigen ist. ... Der Vorstand soll nur noch aus 3 BGB-Vorständen bestehen. 2.