von Rechtsanwalt Christian von der Heyden
Durch die Zwangsverwaltung wurde mir der Besitz bzw. das Recht entzogen, das Pfandobjekt zu benutzen und der Verwalter ermächtigt, sich den Besitz des Pfandobjekts zu verschaffen.Dagegen habe ich eine Beschwerde eingelegt.Diese wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen mit folgender Begründung:Hier besteht Personenidentität zwischen dem Schuldner als eingetragenen Eigentümer einerseits und Wohnungsberechtigten andererseits.Daher ist der Schuldner hier nicht besitzender Dritter , dem gegenüber der Anordnungsbeschluss allein keinen Herausgabeanspruch zu Gunsten des Zwangsverwalters begrünet ( vgl. zu Letzterem LG Göttingen, RPfl 2006,32.). Darauf habe ich geschrieben, dass zwar Identität zwischen dem Eigentümer und Wohnungsberechtigten besteht, dass aber persönlicher Schuldner der Antragstellerin indes meine Tochter und mein Bruder sind. Das Landgericht hat die Beschwerde aus den angeblich zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses , die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden konnten, zurück gewiesen.