13.7.2012
von Rechtsanwalt Peter Dratwa
sehr geehrte damen und herren, das für meinen rechtstreit zuständige amtsgericht hat zu meinen gunsten einen pfändungs- und überweisungsbeschluss gegen abc erlassen, welcher beinhaltet, dass bei der sparkasse xyz unter anderem gepfändet wird der schuldrechtliche anspruch auf rückgabe der treuhänderisch verwalteten kontoguthabenbeträge (pfändbarer rückübertragungsanspruch gem. § 857, 829 ZPO). mit dieser pfändung soll erreicht werden, dass auch zahlungen, welche abc zur gutschrift auf ein fremdkonto erhält von der pfändung erfasst werden. der drittschuldner, die sparkasse xyz, hat mir nun telefonisch mitgeteilt, dass a) die vorgenannten ansprüche von abc, auf auszahlung des ihm zustehenden guthaben des fremdkontos, von dem pfändungs- und überweisungsbeschluss nicht erfasst sind b) sie nicht in der lage ist festzustellen ob abc über eines bei ihr bestehenden konten verfügungsberechtigt ist frage: 1. besteht für die sparkasse die verpflichtung eine schriftliche stellungnahme zu den von mir gepfändeten ansprüchen abzugeben und die pfändung in die tat umzusetzen?