Ich betätige mich mit der Aktion nicht als Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels im Internet (§ 4 Nr. 4 GlüStV), da die Kunden die Lose unentgeltlich erhalten. ... Ich betätige mich mit der Aktion auch nicht als Vermittler eines öffentlichen Glücksspiels über das Internet (§ 4 Nr. 4 GlüStV), da zwischen meinen Kunden und dem Veranstalter der Lotterie keine Vertragsbeziehung zustande kommt. ... Werbung im Internet für ein öffentliches Glücksspiel betreibe ich wohl auch nicht (§ 5 Nr. 3 GlüStV), da mit der bloßen Nennung der Lotterie auf meiner Webseite (z.B. jeder der etwas einkauft, hat die Chance, ein Los der ARD Fernsehlotterie zu gewinnen) die Rationalität der Nachfrageentscheidung beim Kunden hinsichtlich einer Teilnahme an der Lotterie weder beeinträchtigt wird noch es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt.