19.10.2005
von Rechtsanwalt Markus Timm
So findet man in den AGB`s bei Vertragsabschluss folgenden Passus: „8.1: STRATO räumt den Kunden an zur Verfügung gestellter eigener und fremder Software, Programmen oder Scripten ein zeitlich auf die Laufzeit des zugehörigen Vertragsverhältnisses beschränktes einfaches Nutzungsrecht ein. ... Der Kunde wird Kopien von überlassener Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen und nicht weiter verwenden.“ Auf Nachfrage bei den Anbietern, ob es rechtens sei, diese Software zu veräußern, berufen diese sich immer auf ein Urteil vom Bundesgerichtshof 2000 (Aktenzeichen I ZR 244/97) und erklären, dass es sich bei der Strato-Bundle-CD um OEM Software handle, und das man OEM-Software weiternutzen oder verkaufen darf, auch wenn man nicht mehr vertraglich an Strato gebunden ist. Eben ähnlich wie bei OEM-Software die ich bei einem neuen PC mit dazubekommen habe, auch wenn ich die Rechnerkomponenten nach 2-3 Jahren gegen neue ausgetauscht habe.