15.5.2014
von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
. - Es handelt sich um eine Ersterschließungsmaßnahme, was die Gemeinde berechtigt 90 % der Kosten auf die Anlieger umzulegen. - Die Zahl der Anlieger ist klein (ca. sieben), die Kosten werden also auf wenige verteilt. - Bei einem Stichweg ist bereits der erste Teil asphaltiert. - An der Straße, aber auf meinem Grundstück, stehen alte Fichten, die Wurzeln gehen auch unter die Straße. ... - Sollte Fall b eintreten, kann ich dann im Nachhinein eine Einbeziehung der beiden Grundstücke in die Kostenumlage verlangen, oder wäre dies ausgeschlossen, weil der Gemeindebeschluss ja für diese Grundstücke gar keine Maßnahme vorgesehen hatte? Dies wäre dann nach dem Motto "Der Bauunternehmer hat, weil er ein netter Mensch ist, die paar Meter auf eigene Kosten gemacht". - Müsste ich dann bereits jetzt Einspruch einlegen?