9.8.2012
von Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Skizze: http://www.picfront.org/d/8Lfi Der Verkäufer dieses Grundstückes übergab uns 2 bestehende Baulasten, welche das ständige Wegerecht (1997) und das ständige Leitungsrecht (1998) ausweisen. ... Auf der einen Seite könnte das bereits vorliegende Wege- und Leitungsrecht ausreichen, weil lege artis so im Regelfall verfahren wird - und die Durchfahrt auch für uns als "nicht-öffentlich-rechtlicher-Natur" gesichert ist. ... Vorstellbar unsererseits wäre auch der Erwerb dieser Fläche (Erbpacht, Kauf, …), wo zum Inhaber jedoch noch kein Kontakt besteht, weder durch uns - noch durch den derzeitigen Eigentümer des Grundstücks..