5.5.2016
von Rechtsanwältin Daniela Désirée Fritsch
Dies gilt auch schon vor der Eintragung der GRundschuld im Grundbuch und vor der Vollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie für den Fall des Erlöschens des GRundschuld im Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des Betrasges (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen, Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 1118 BGB), mit welchem die Gläubigerin hierbei ausgefallen ist. ... Aus der unter Nummer 1 bestellten GRundschuld und über der übernommennen persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrags der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und kosten der dinglichen REchtsverfolgung gemäß § 1118 BGB befriedigen .... ... Der maximale Betrag, was die Bank jemals vollstrecken kann ist die Grundschuldhöhe oder Restschulden zzgl Zinsen und sonstige Kosten, dh evtl mehr als die Grundschuld?