von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik
Bei einer späteren Einsicht ins Grundbuch und den bei der Grundlast genannten Kaufvertrag für das abgeteilte Grundstück C stellte ich fest, dass das Wegerecht doch vorsah, dass der Weg in einem befahrbaren Zustand zu erhalten sei und, dass den Eigentümern das Recht eingeräumt wurde, die Toilette des Hauses auf meinem jetzigen Grundstück zu nutzen. ... Ich habe gelesen, dass Mängel, die aus dem Grundbuch zu ersehen sind, nicht unter die Aufklärungspflicht des Verkäufers fallen? Mir war aber vor dem Grundstückskauf nicht klar, dass ein Wegerecht auch für das herrschende Grundstück ins Grundbuch eingetragen wird.