5.5.2016
von Rechtsanwältin Daniela Désirée Fritsch
Ausschnitt 2 "Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Darlehensnehmer, nämlich XY übernimmt hiermit die persönliche Haftung für die Zahlung eines GEldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten GRundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht. ... Aus der unter Nummer 1 bestellten GRundschuld und über der übernommennen persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrags der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und kosten der dinglichen REchtsverfolgung gemäß § 1118 BGB befriedigen .... Der Eigentümer ist mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit einem Verzicht auf die REchte nach §1160 BGB einverstanden.