11.2.2014
von Rechtsanwalt Robert Weber
Folgender Sachverhalt: Erlass Mahnbescheid 28.11.2013, Zustellung Mahnbescheid am 04.12.2013 Widerspruch gegen Mahnbescheid ist nicht erfolgt Zustellung Vollstreckungsbescheid am 08.01.2014 am 22.01.2014 Telefonische Nachfrage beim zentralen Mahngericht, ob Widerspruch eingelegt wurde, dies wurde von dort her verneint, daraufhin Kontopfändung auf Grund des Vollstreckungsbescheides beantragt. Am 06.02.2014 legte der Schuldner Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beim zentralen Mahngericht ein, worauf dieses die Akte an das Prozessgericht weiterleitete, was mir heute vom Zentralen Mahngericht mitgeteilt wurde. Der Schuldner hatte vom 08.01.2014 an 14 Tage Zeit für den Widerspruch, somit war der Vollstreckungsbescheid am 22.01.2014 rechtskräftig, jedenfalls war am 06.02.2014 die 14 tägige Frist lange abgelaufen, wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen, dass das Zentrale Mahngericht den Widerspruch anerkannt hat und das Verfahren an das Prozeßgericht weiter geleitet hat?