von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte Damen und Herren Ich erhielt vor kurzem eine Mahnung über den Betrag von 360,-Euro von einer mindestens vier Jahre alten Rechnung. ... Ich beantwortete das Schreiben wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren Mir ist nicht bekannt und nachvollziehbar, dass bei Ihnen nach vier Jahren noch eine Rechnung offen ist. ... Da nun, meiner Meinung nach, die Rechnung verjährt ist, möchte ich gerne Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.