von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Am 14.07. erhielt ich dann eine Mahnung eines Inkassounternehmen über die Summe von 415€. Obwohl ich im Internet sehr unterschiedliche Auskünfte gefunden habe, schien mir die logischte die, dass Mahn- und Inkassogebühren keine Verzugsstrafe darstellen, sondern die berechtigten Kosten darstellen, die ein Gläubiger geltend macht, solange der Verzug besteht. ... Bei einer späteren Beauftragung jedoch müsste ich die Bezahlung ablehnen, da dann der Fehler beim Krankenhaus läge, denn die Rechnung sei zum Zeitpunkt der Beauftragung ja bereits auch für den Gläubiger ersichtlich beglichen, so dass keinerlei Verzug mehr bestand.