von Rechtsanwalt Thomas Krause
Die GKV (Techniker) behauptet, dass sie eine solche Bescheinigung nicht ausstellen könne und dürfe, da alleine der Arbeitgeber in der Lage sei, zu beurteilen ob die Versicherungspflicht besteht oder nicht. Die GKV hat eine Kündigungsbestätigung ausgestellt, aus der nur die Versicherungszeiten, jedoch nicht das Ende der Versicherungspflicht, hervorgehen. ... Der Arbeitgeber hat, wie üblich, die elektronische Übermittlung der Daten (DEÜV) vorgenommen, somit ist die GKV über das ende der Versicherungspflicht informiert.