13.5.2016
von Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo, es geht um meine Krankenkassenbeiträge (GKV) für 2015 und zwar: Im Rahmen meiner Weiterbildung zum Psychotherapeuten (nach abgeschlossenen Psychologiestudium) musste ich ein Pflichtpraktikum im Klinikum absolvieren, dieses wurde ab Februar 2015 mit - 650 Eur brutto vergütet bei Wochenarbeitszeit von 25 Stunden (Angestelltenverhältnis, sozialvers. und steuer wurden "normal" vom Arbeitgeber abgeführt, Jahreseinkommen brutto: 7150 Eur Da bei Steuerklasse V (mein Mann hat II)) 450 eur blieben, habe ich zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit für ca. 8 St. in der Woche ausgeübt. ... Da ich bei Steuererklärung für 2015 bei der Einnahmenüberschussrechnung wegen hoher Weiterbildungskosten mit niedrigem zu versteuernden Gewinn rechne, wollte ich den Steuerbescheid abwarten und dann bei der Krankenkasse die Gewinne aus der selbstständigen Nebentätigkeit zur Berechnung der eventuellen Nachzahlung für 2015 vorzeigen. Frage: Habe ich Chance, dass die Krankenkasse mich als nebenberuflich selbstständig einordnet und für die Nachzahlung die Mindestbemessungsgundlage von 945 Eur nimmt (letztendlich überwog der zeitliche Aufwand für die Angestelltentätigkeit: 25 vs. 8 st. wöchentlich) ODER kann die Krankenkasse mich als hautptberuflich selbstständig einordnen mit der Mindestbemessungsgrundlage von 2126,25 Eur monatlich, da der Stundenlohn für selbst.