23.8.2020
von Rechtsanwältin Sonja Stadler
Wenn sich ein deutscher Reiseveranstalter (DRV*) , eine ausländische Incoming AGENTUR (IA) und ein oder mehrere Hotels / Hotelketten (H) absprechen, um gleichermaßen gewinnbringend für alle Beteiligten unter Vorspiegelung eines nicht existierenden Angebotes (nämlich eines nicht oder nur bedingt verfügbaren Hotelzimmers ) mittels eines Reisevertrags zwischen RV und Verbraucher (V) diesen gezielt oder auch willkürlich in einem anderen Hotel der gleichen Kette oder eines Dritten unterzubringen, um einen Gewinn zu erzielen, den sie ohne dieses Angebot nicht hätten realisieren können, wie ist so etwas zu beurteilen? ... B. aufgrund eines Wasserrohrbruchs oder ähnlicher unvorhersehbare Ereignisse, sondern um die planmäßige Überbuchung von Hotels durch ihre Betreiber, die mit der Hotelreservierung betraute IA als lokaler Beauftragter des RV, die oftmals im Namen des RV die Überbuchung und damit den Vertragsbruch durch abweichende Unterbringung zum Nachteil des Verbrauchers akzeptiert sowie der RV selbst, der regelmäßig eher im Interesse der Geschäftsbeziehung zum Hotel handelt als zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus dem Reisevertrag gegenüber dem Reiseteilnehmer /Verbraucher.) ... Interessanterweise hat die EU bei Flugüberbuchung eine für die Airlines schmerzhafte Regelung zur Eindämmung der Verstöße getroffen, für RV und Hotels gibt es leider keine Beschränkung, obwohl die Nachteile für den Verbraucher objektiv überwiegen.