13.6.2007
von Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte, es geht um die Frage, ob ich mit folgender Konstellation als Reiseveranstalter gelte und ob somit eine Insolvenzabsicherung nach §651k BGB erfolgen muss: Ich bin mit meiner Einzelunternehmung beim Gewerbeamt u.a. als Reisevermittler und Reiseveranstalter gemeldet. ... In den Fällen, in denen ich Hotels und Nutzung der Trainingsmöglichkeiten organisiere und vorab eine Zahlung erhalte, ist mir klar, dass ich Veranstalter bin. Was aber ist in den Fällen, in denen ich lediglich die Hotelzimmer und Trainingsplätze reserviere, der Verein in Eigenregie anreist und vor Ort bezahlt (und ich danach eine Rechnung über meine Provision an das Hotel sende)?