20.8.2007
Ich habe noch einen alten Zeitmietvertrag HAUS + GRUND 02/1999. Besteht bei diesem alten Mietvertrag (Auszug siehe unten) nun ebenso das Recht, nach den neuen Kündigungsfristen das Mietverhältnis durch mich zu kündigen, sprich innerhalb von 3 Monaten zu jedem Monatsende eines Jahres? ... Für Zeitverträge bis zu fünf Jahren Dauer gilt §5 dieses Vertrages §5 Zeitmietvertrag (gilt nur für befristete Verträge von bis zu 5 Jahren Dauer) Ist in §2 Ziff. 1a dieses Mietvertrages eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren vereinbart, kann der Mieter keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter – die Räume als Wohnung für sich … nutzen will oder – in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder verändern oder instandsetzen will … – … Der Mieter beabsichtigt, die Räume nach Ablauf der Vertragsdauer wie folgt zu nutzen: Eigenbedarf, Umbau.