4.7.2009
von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Es soll ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden, der durch die geplante Eigennutzung durch den Vermieter auf 2 Jahre begrenzt ist. Kann dem Mieter ein einseitiges Kündigungsrecht (innerhalb der Laufzeit des Zeitmietvertrages) mit gesetzlichen Kündigungsfristen eingeräumt werden, ohne die sonstigen Bedingungen, vor allem das verbindliche Ende des Mietverhältnisses unwirksam werden zu lassen.