8.11.2007
von Rechtsanwalt Guido Matthes
Bei § 6 Mietzins; hier Nebenkosten ist vereinbart, daß die Betriebskosten, soweit sie nicht gesondert erfaßt werden (Heizung, Wasser) anteilig ihrer tatsächlichen Höhe nach der Anzahl der Wohnfläche (im Haus) umgelegt werden. ... Der Mieter weigert sich nun, die Betriebskosten wie Treppenhausreinigung, Allgemeintrom, Haftpflichtversicherung, Kabelanschluß etc. zu zahlen.Er will lediglich die verbrauchs- abhängigen Nebenkosten (Heizung, Wasser,Kanalgebühren) zahlen, da eine detaillierte Aufstellung der Nebenkosten nicht vorliege. ... Kann ich die übrigen Nebenkosten nach der BetriebskostenVO fordern.