12.4.2008
von Rechtsanwalt Peter Dratwa
Sehr geehrte Damen und Herren, in einer Eigentümergemeinschaft mit 29 Wohnungen soll durch Beschluss von den Vorgaben der Teilungserklärung bzgl. der einheitlichen Ansicht der Fassade abgewichen werden. In der Teilungserklärung besteht hierzu folgende Formulierung: "Änderungen dieser Urkunde können - soweit dies gesetzlich zulässig ist- von den Wohnungseigentümern grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten beschlossen werden. ... Frage: Wie definiert sich nach dem neuen WEG Gesetz die 2/3 Mehrheit, ist hier die Anwesenheit aller 29 Stimmberechtigten erforderlich um die Abweichung von der Teilungserklärung zu ermöglichen, oder reicht es wenn 2/3 der ANWESENDEN zustimmen, bzw. wie verhält es sich bzgl. der Anwesenheit bei den Punkten, die der Einstimmigkeit bedürfen?