18.12.2012
von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Ist die untenstehende Klausel nach aktueller Rechtsprechung gültig? ... Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken. ... Vom Mieter sind fiír jedes volle Jahr, das seit Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt der nach Mietbeginn zuletzt durchgefiihrten Schönheitsreparaturen verstrichen ist, folgende Kostenanteile vom Mieter zu tragen: 1/3 der Kosten fiir die Schönheitsreparaturen in den Räumen, irı denen üblicherweise alle drei Jahre Schönheitsreparaturen durchzufiíhren sind (Nassräume, Küchen, Teeküchen), 1/7 der Kosten für die Schönheitsreparaturen in den Räumen, in denen üblicherweise alle sieben Jahre Schönheitsreparaturen durchzuiühren sind (Nebenräume wie Abstellräume, Keller, etc.) und 1/5 der Kosten für die Schönheitsreparaturen in den Räumen, in denen üblicherweise alle fiinf Jahre Schönheitsreparaturen durchzufiíhren sind (alle Räume die nicht den voreıwähnten Gruppen unterfallen).