9.3.2022
| 30,00 €
von Rechtsanwalt Bernhard Müller
Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben. ... Ist nach dem Einzug des Mieters bzw. der zuletzt durchgeführten Renovierung und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses noch kein voller Renovierungsturnus verstrichen, zahlt der Mieter anteilige Renovierungskosten, die sich in der Regel wie folgt berechnen: Liegen zwischen dem Einzug und den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr, zahlt der Mieter der Regel 10 % der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre in der Regel 20 %, länger als drei Jahre in der Regel 40 %, länger als vier Jahre in der Regel 60%, länger als fünf Jahre in der Regel 80 %. ... Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten. --- aus Ergänzung zum Mietvertrag --- "Sonstige Vereinbarungen" wird wie folgt ergänzt: Renovierung: Dem Mieter werden zu Beginn des Mietverhältnisses eine Wohnung in weißem und ordentlichen Zustand übergeben.