20.8.2012
Vertragliche Regelung: §10 Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während der Mietzeit durchzuführen. ... Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, gerechnet nach dem Zeitpunkt der Übergabe, der Fall: Küch Bad Dusche alle 3 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flur alle 5 Jahre (2) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schöheitsreparaturen aufgrundeines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbertriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Sind die Schönheitsreparaturen jedoch schon fällig, so zahlt der Mieter den vollen Betrag. %24 Zustand der Mieträume Der Mieter übernimmt die Wohung im renovierten Zustand, Bei Auszug ist die Wohnung malermässig zu renoverien, wobei die Wände und Decken fachgerecht mit weißem Deckanstrich zu versehen sind, soweit der Grad der Abnutzung oder Schädigung dies gemäß den Bestimmungen des Vertrages erfordert, bringt der Mieter während der Mietzeit eigene Tabeten auf, so sind diese gegen die ursprünglichen vorhandenen Rauhfasertapeten zu ersetzen.