13.10.2009
von Rechtsanwältin Wibke Türk
Guten Tag, bei meinem Auszug aus der Mietwohnung im letzten Oktober habe ich, in Absprache mit dem Vermieter, nicht renoviert, da das Parkett in der Wohnung Schäden aufwies (nicht durch mich verschuldet) und der Vermieter die Wohnung komplett fliesen lassen wollte, so dass eine Renovierung vorher wenig Sinn machte. ... Meinem Mietverhältnis lag ein Mietvertrag mit starren Renovierungsklauseln zugrunde, weshalb ich, als mir später anteilig 500,- Malerkosten in Rechnung gestellt wurden, dem Vermieter mitteilte, dass aufgrund der starren Fristen auch eine Klausel zur Beteiligung an den Kosten unwirksam sei. ... Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz. " ----- Mein Vermieter hat mir nun über seine Anwältin mitteilen lassen, dass entgegen meiner Auffassung Renovierungsverpflichtungsklauseln an sich zulässig seien und ich laut Mietvertrag verpflichtet war, erforderliche Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses (in diesem Fall nach 4 Jahren und 6 Monaten) durchzuführen.