10.7.2007
von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Folgende Paragraphen befinden sich im Mietvertrag in bezug auf Schönheitsreparaturen sowie Endrenovierung: ----------------------------------------------------------------- § 6 Schöneitsreparaturen (1) "Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter" (angekreuzt) (2) "Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren einschließlich der Türrahmen sowie der Fenster mit Fensterrahmen und Außentüren von Innen." (3) "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. ... Vermieter besteht eine Einigung zwischen Vormieter und Vermieter über den Einbehalt der Vormieterkaution um Renovierungskosten zu bedienen (keine Renovierung durchgeführt bis heute). ... Sonst würde man de facto Renovierungsbedarf des Vormieters beseitigen.