von Rechtsanwalt Roger Neumann
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2.Zusätzliche Kennzeichnung Es handelt sich um einen Mietvertrag mit gestaffelter Miete nach § 557a BGB. §19 – Ersatzmieter Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist – das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats – zu kündigen, wenn er dem Vermieter mindestens einen wirtschaftlich und persönlich zuverlässigen und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigten Ersatzmieter bringt, der bereit ist, einen Mietvertrag zu denselben Bedingungen abzuschließen. ... Den Erhalt der Kündigung hat mir der Vermieter schriftlich bestätigt und mir entgegnet, dass „die Kündigungsfrist hinsichtlich dem mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag ist wie folgt: Beginn 01.06.2012 - 4 Jahre Festmietzeit = Ende Festmietzeit 31.05.2016. ... Somit ist Ihre Kündigung per 28.02.2017 ungültig, die Kündigung zum 31.05.2017 wäre das richtige Datum".