14.6.2016
von Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich habe aktuell einen Nachtrag zum Gewerbemietvertrag erhalten (Bürofläche). ... Sie verpflichten sich hiermit, auf jderzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um diesem Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.