von Rechtsanwalt Gerhard Raab
Ein Kollege von Ihnen hat einen Fragesteller darauf hingewiesen (und §§ 557 sowie 558 a und b zitiert), daß der Vermieter die Miete nur bis „ortsüblichen Vergleichsmiete“ anheben kann (und in diesem Zusammenhang nach § 558 Abs. 3, wie ich nachgelesen habe, innerhalb von 3 Jahren die Mieterhöhung 20 % nicht überschreiten darf). ... Die Miete ist überhöht, dies monierte ich schon vor 8 Jahren bei der letzten Mieterhöhung, nur konnte ich nichts beziffern. Ich komme nun endlich mit dem Mietspiegel zurecht und schrieb zurück, daß nach meinen Berechnungen meine Miete zu ca. 40 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Frankfurt/Main) liegt, und bat um Überprüfung.