Unser Vermieter und Nachbar wohnt direkt angrenzend, es sind insgesamt 3 Einfamilienhäuser (2 vermietet), die Grundstücke sind nicht eingezäunt, es gibt nur „natürliche" Grenzen. ... In § 21 steht noch zur „Gartenpflege" : Soweit der Mieter die Gartenpflege zu erledigen hat, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Arbeitsgeräte zu stellen. In der Hausordnung (die sich wohl auf ein Mehrfamilienhaus bezieht) §22, 4 steht noch : Dem Vermieter steht das Recht zur Benützung des Hofes insoweit zu, als er es nicht dem Mieter zu anderen Zwecken (Wäscheaufhängung oder gewerbliche Benützung) vertragsmäßig eingeräumt hat.