21.3.2022
| 52,00 €
von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Die Klausel im Mietvertrag lautet: 1.Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschliesslich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Aussentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Massgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen: a)Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie langer als 2 Jahre zurück 40 %, langer als 3 Jahre 60 %, änger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 %; bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschliesslich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und -fenstern gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15 %, langer als 2 Jahre 20 %, länger als 3 Jahre 30 %, länger als 4 Jahre 40 %, langer als 5 Jahre 50 %, änger als 6 Jahre 60 %, länger als 7 Jahre 70 %, länger als 8 Jahre 80 %, länger als 9 Jahre 85 %, länger als 10 Jahre 90 %. b)Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze massgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14 % der Kosten gemäss Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28 %; länger als 3 Jahre zurück 42 %; langer als 4 Jahre zurück 56 %; länger als 5 Jahre zurück 70 % und länger als 6 Jahre zurück 84 %. c)Diese Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.