7.9.2006
von Rechtsanwalt Guido Matthes
Vom Anwalt wurde geraten, den Vertrag mit einer längeren Frist zum 31.12.2006 zu kündigen, da sich offensichtlich ein Gerichtsentscheid anbahne und man dem damit verbundenen Zeitraum bis zur Entscheidung Rechnung tragen müsse. Erwartungsgemäß wurde durch den Anwalt von A der Kündigung widersprochen: „Zwar ist es grundsätzlich möglich, soweit die Verwaltung wie hier keinem Dritten, sondern einem Teilhaber übertragen ist, dass die übrigen Teilhaber diesem den Verwaltervertrag allein aufgrund eines Ihrerseits gefällten Mehrheitsbeschlusses kündigen. Eine solche Kündigung ist jedoch nur außerordentlich aus wichtigem Grund möglich (vgl.