von Rechtsanwalt Christian Joachim
Da die Gründe auch derart schwerwiegend sind, daß eine fristlose Kündigung berechtigt ist, ist m.E. ein Widerspruch nach § 556a BGB nicht möglich. ... Über den Passus (in der ordentlichen Kündigung) "Wir weisen darauf hin daß wir die oben genannte fristlose Kündigung weiter und vorrangig aufrechterhalten und daß diese fristgerechte Kündigung hilfsweise eintritt falls die fristlose Kündigung im Zuge der bereits eingereichten Räumungsklage für unwirksam erklärt wird oder nach § 569 Abs. 3 (2) BGB unwirksam gemacht wird, bzw. falls uns nicht eine vorherige Räumung der Wohnung gerichtlich zugestanden wird." mache ich eigentlich klar, daß diese Kündigung nachrangig ist und eben greift wenn die erste aufgehoben werden sollte. Oder besteht bei dieser Konstruktion die Gefahr, daß die fristlose Kündigung (und damit die Räumungsklage) für unzulässig/unwirksam erklärt wird?