von Rechtsanwalt Martin Kämpf
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Pächter einer kleinen Gaststätte und möchte den Pachtvertrag außerordentlich zum 15.09.2006 kündigen, weil ich den Gaststättenbetrieb aus vorrangig wirtschaftlichen, zweitrangig gesundheitlichen Gründen einstellen und gleichzeitig das Gewerbe abmelden will. ... Die Kündigung muss fristwahrend durch eingeschriebenen Brief der anderen Vertragspartei bis spätestenszum 30.09. des laufenden Jahres zugehen. 3. ... Die Haftung von beiden Vertragsparteien endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pachtverhältnis durch ordentliche Kündigung geendet hätte. "§ 10 Außerordentliche Kündigung Unbeschadet der Rechte aus § 2 kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn a) einer der beiden Vertragsparteien den Gewerbebetrieb einstellt oder wenn ihm die behördliche Erlaubnis entzogen wird..."