19.4.2022
| 52,00 €
von Rechtsanwalt Bernhard Müller
Brennstoffkosten pro Jahr: 3000€, davon 70% verbrauchsbasiert, also 2100€ Regelmäßige Erfassungskosten pro Jahr 5000€ (Zählermiete, Online-Plattform, Strom) >> um 2100€ Heizkosten verbrauchsbasiert abrechnen zu können, müssten jedes Jahr ca. 5000€ den Mietern weiterbelastet werden. Selbst wenn man 50% Brennstoffersparnis durch die vom Staat „gewollte Verhaltensänderung" unterstellen würde, wird sich die verbrauchsbasierte Abrechnung niemals amortisieren und einzig zu Mehrbelastungen führen. §11: Ausnahmen von §3-7 Heizkostenverordnung: „bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder…" BgB § 556 besagt: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." und § 560: „Bei Veränderungen der Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." Egal, ob es sich also um neue oder alte Betriebskosten handelt, der Grundsatz gilt für beide.