26.3.2022
| 36,00 €
von Rechtsanwältin Sonja Stadler
Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter ist insbesondere dann zur fristlosen Kündigung berechngt, wenn sich der Untermieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befindet oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.¨ Vor Vertragsunterzeichnung teilte die Person mit, dass sie als Korrekturleserin arbeitet, aber Wohngeld beantragen wird. ... Nach dem jetzigen stand würde ich am Liebsten den Vertrag komplett noch vor Einzug zum 1.4. zurücknehmen.