von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Hierbei war die Kündigung an einen uns durch den Hauseigentümer bzw. ... Nach eingehender BGB-Lektüre wissen wir nunmehr, dass eine Kündigung per Fax unwirksam ist und wir für den Zugang der Kündigung per Post in vollem Umfange beweispflichtig sind. Es steht also zu befürchten, dass das Schweigen des Verwalters womöglich darauf abzielt, uns in dem Glauben zu belassen, wirksam gekündigt zu haben, um uns sodann am 30.06. mitzuteilen, dass das Mietverhältnis in Ermangelung einer rechtswirksamen Kündigung fortbesteht.