26.9.2007
von Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wir besitzen 2 nebeneinander liegende Reiheneinfamilienhäuser,die Gärten der Häuser wurden zusammengelegt.In einem Haus wohnt unsere Tochter mit ihrer Familie, das andere Haus ist an eine Familie seit 2 Jahren vermietet.Wir wollen der Mieterfamilie kündigen und von dem Sonderkündigungsrecht nach §573a BGB Gebrauch machen. ... Da man sich aber nur auf §573a stützen kann, wenn man selbst mit im Haus wohnt, haben wir vor, unsere Tochter mit ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit sie den Mietern kündigen kann. Meine Frage: Reicht das für eine Kündigung aus, wenn sie zusammen mit uns im Grundbuch steht, oder müßten wir unserer Tochter die Häuser überschreiben?