von Rechtsanwalt Alexander Sauer
Ich entgegnete ihm nur, dass meine Ansprüche erst 3 Jahre nach Erhalt der Abrechnungen verjähren würde und wir gingen im Streit auseinander. ... Richtig ist zwar, dass der Rückzahlungsanspruch eines Mieters der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterliegt, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist nicht erst nach Erhalt der Abrechnungen beginnt. ... Fragen: •Sind meine Ansprüche jetzt wirklich verjährt, ich habe ihn ja öfter darauf angesprochen (leider ohne Zeugen), oder hätte ich Klage einreichen müssen?